WILLKOMMEN bei Lätitia!

Und wenn du den Eindruck hast, daß das Leben ein Theater ist, dann suche dir eine Rolle aus, die dir so richtig Spaß macht. William Shakespeare

 

 

Lätitia Theaterverein Bachem

SATZUNG

§1 Name und Sitz des Vereins

(1)         Der Verein trägt den Namen „THEATERVEREIN LÄTITIA Bachem e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler- Bachem.

(2)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)          Zweck des Vereins ist die Pflege des Theaterspielens. Gleichzeitig möchte er die Spiel-,Theater-und Medienerziehung fördern.

(2)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)         Der Verein ist selbstlos tätig, er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(4)          Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)          Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(7)          Der Vereinszweck soll auf folgende Weise erreicht werden:

a.               Schaffung einer Spielstätte, auf der in regelmäßigen Abständen Theater für eine breite Öffentlichkeit gespielt wird.

b.               Die Mitglieder erhalten Anregung und Förderung sämtlicher Fähigkeiten, die mit dem Produkt Theaterspiel zu tun haben.

c.               Aufzeigen von Spiel-und Theateraktivitäten, aber darüber hinaus auch von anderen künst-

lerischen Aktivitäten, die in unserem Einzugsbereich zu finden sind.

d.               Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern.

 

§3 Mitgliedschaft

(1)          Aktives-Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die mit den Vereinszielen übereinstimmt und bereit ist, an ihrer Verwirklichung mitzuwirken. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(2)          Der Verein besteht aus Aktiven und Förder-Mitgliedern.

(3)          Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Produktion von Theaterstücken beteiligen oder beteiligen wollen.

(4)          Förder-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)          Alle aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2)          Alle Mitglieder, die mit einer besonderen Aufgabe betreut werden, sind ehrenamtlich tätig und haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Kosten.

(3)          Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)          Die Aufnahme als Aktiv- sowie auch Förder-Mitglied ist schriftlich zu beantragen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen die Berufung bei der

Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

                Die Mitgliedschaft endet durch:

a.               Tod

b.               Austritt

c.               Ausschluss

(2)          Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist und unter Einhaltung

der Verpflichtungen, die sich aus der laufenden Spielzeit ergeben. Über Sonderreglungen entscheidet der Vorstand.

(3)          Der Ausschluss erfolgt bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

(4)          Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5)          Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

(6)          Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

 

§6 Finanzierung

(1)          Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch öffentliche und private Zuwendungen, durch Gelder, die Eingespielt werden und durch Beiträge der Mitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, alle eingehenden Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und dem satzungsmäßigen Zweck zuzuführen.

(2)          Die Beiträge der Mitglieder müssen bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.

(3)          Der Beitrag ist vom Eintrittsmonat aus zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt:

a)              24,00€ Aktives Mitglied

b)              15,00€ Schüler, Studenten und Sozialhilfeempfänge

c)              40,00€ Familienbeitrag

 

§7 Organe des Vereins                                                                

Die Organe des Vereins sind:

a)              der Vorstand

b)              die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus:

a)              dem 1. Vorsitzenden

b)              dem 2. Vorsitzenden

c)              dem Schriftführer

d)              dem 1.Kassierer

e)              dem 2.Kassierer

f)                3 Beisitzer

(2)          Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei von a)b)c)d) Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)          Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Grundlage der Arbeit sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für deren Durchführung er verantwortlich ist.

(4)          Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung  des  Vereins berechtigt sind.

                Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a)              Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b)              Die ordnungsgemäße Beantragung, Verwaltung und Abrechnung aller eingehenden Gelder.

c)              Die Erstellung eines Jahresberichtes.

(5)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Gründungsperiode auf drei, anschließend auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6)          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf öffentlichen Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7)          Der erste und zweite Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1. Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden

(8)          Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

(1)          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)          Die Mitglieder sind unter Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

(3)          Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. In diesem Fall genügt eine Frist von einer Woche.

(4)          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(5)          Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt alle wesentlichen Vorhaben des Vereins.

Sie hat Insbesondere folgende Aufgaben:

a)              Die Wahl und Abwahl des Vorstands

b)              Die Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.

c)              Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, die das Recht haben, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

d)              Sie beschließt alle Arbeitsvorhaben entsprechend den Zielen des Vereins und deren Finanzierung.

e)              Sie berät den Vorstand und künstlerische Leitung, hat aber nicht das Recht, die Stückauswahl und die Vertragsabschlüsse direkt oder indirekt zu beeinflussen.

f)                Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

g)              Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Maßgabe der Bestimmung des

h)          Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)          Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung

der 2. Vorsitzende.

(2)          Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3)          Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4)          Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag aber geheim.

(5)          Für alle Wahlen und Bestätigungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls

Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)          Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen.

(7)          Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin

Schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.  

§12 Vermögen und Haftung

(1)          Alle Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des

Vereinszweckes verwendet.

(2)          Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.  

§13 Vereinsauflösung

(1)          Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit-

Gliederversammlung. Die Auflösung muss von mindestens  zwei Drittel der abgegebenen Stimmen

beschlossen werden.

(2)          Die Auflösungsdurchführungen obliegen den Mitgliedern des letzten Vorstandes.

(3)          Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten

Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werde.  

§14 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

(1)          Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens des Gerichts, des Finanz-

amtes oder einer sonstigen Behörde Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit des

Vereins betreffen.

(2)          Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich in schriftlicher Form allen Mitgliedern bekanntzugeben.    

Die vorstehende Satzung wurde am 14.März 2014 in Bad Neuenahr-Ahrweiler Ortsteil Bachem beschlossen.